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10.02.2016 Zoll stellt gefälschte Plüschtiere sicher

Gefahr für Kinder

Insgesamt 2.238 mit Plüsch gefüllte Spielsachen, die das Etikett „Handmade in Germany“ zu Unrecht trugen, konnten Beamte des Zollamtes Waltershof bereits am 11. Januar sicherstellen. Das Gütesiegel „Handmade in Germany“ ist eine geographische Herkunftsangabe, die auch nur dann verwendet werden darf, wenn das Produkt tatsächlich in Deutschland hergestellt wurde. Mit dem Schiff in einem Container aus Indonesien kommend, waren die Plüschwesen nach Hamburg gelangt und sollten ihre Endbestimmung in Deutschland finden. Deklariert wurden sie beim Zoll als „Spielzeug, Füllmaterial enthaltend“. Nachdem sich die Zöllner die Produkte zeigen ließen und die gefälschten Etiketten bemerkten, wurde die gesamte Warensendung beschlagnahmt, mit der Maßgabe diese irreführende Herkunftsbezeichnung zu entfernen. 

Des Weiteren bestanden seitens der Zollbeamten Zweifel an der Produktsicherheit des Spielzeuges. Die Marktüberwachungsbehörde bestätigte den Verdacht und stufte die Plüschwesen als nicht konforme Erzeugnisse im Sinne der Produktsicherheitsverordnung ein.

Nach erfolgter Neutralisierung der fälschlichen Herkunftsangabe sollen die Waren zur Prüfung und Nachkennzeichnung nach Indonesien reexportiert werden.

Zusatzinformation:

Das 1994 in Kraft getretene Markengesetz (MarkenG), löste das schon sehr lange geltende Warenzeichengesetz ab. Mit dem Inkrafttreten hat der Schutz der geografischen Herkunftsangabe eine sehr große Bedeutung erlangt.

Die geografische Herkunftsangabe unterscheidet sich von den Marken dadurch, dass sie nicht die betriebliche Herkunft, sondern die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen kennzeichnet.

Eine Beurteilung, inwieweit eine widerrechtliche Kennzeichnung mit einer geografischen Angabe vorliegt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Anhaltspunkte für die Zulässigkeit der Bezeichnung können sein:

• fand/findet die maßgebliche Herstellung/letzte wesentliche Bearbeitung der Ware in Deutschland statt

• erfolgt/e ein entscheidender Wertschöpfungsanteil durch Zusammenbau in Deutschland

• erfolgt/e eine maßgebliche Veredelung des Produkts in Deutschland

Eine Beurteilung, ob es sich um eine widerrechtliche Kennzeichnung mit einer geo-grafischen Herkunftsangabe handelt, ist unter Umständen sehr problematisch und hängt von den näheren Einzelheiten des Werdegangs der Ware ab. Insbesondere dann, wenn eine sogenannte mehrstufige Verarbeitung vorliegt. Bei einer einfachen Endmontage des eigentlichen Produktes oder lediglich einer Endkontrolle des Produktes in der Bundesrepublik Deutschland ist eine Kennzeichnung mit z.B. "Made in Germany" nicht gerechtfertigt.

In diesem Fall wäre eine Beschlagnahme im Sinne des § 151 Markengesetz auf je-den Fall durchzuführen.

 

Fotos und Textinformation durch den Zoll HH

Bericht: AKTIVNEWS_Zoll HH

Fotos: AKTIVNEWS_Zoll HH

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